
Sturm und Hagelschäden: Welche Versicherung zahlt?
Eine Frage, die sich regelmäßig nach einem Unwetter stellt, ist, welche Versicherung die Regulierung der Schäden übernimmt.
Hagelschaden am Auto
- für unschöne Beulen und Lackschäden durch Hagel kommt sowohl eine Teil- als auch eine Vollkaskoversicherung auf. Allerdings müssen eingeschlagene Autoscheiben abgedeckt werden, sodass der Schaden nicht noch größer wird. Mögliche Reparaturen sollten Autofahrer immer vorher mit der Versicherung absprechen, um sicherzugehen, dass die Kosten dafür auch übernommen werden.
Abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine, Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume, Nebengebäude (Gartenhaus, Garage) auf dem selben Grundstück müssen aber in der Police vermerkt sein.
- Wohngebäudeversicherung (ab Windstärke 8 – Wetterstation muss in der Gegend die >Stärke gemessen haben)
Schäden der Inneneinrichtung, Blitzeinschlag: elektrische Geräte sind defekt
- Hausratversicherung (außer die Fenster wurden nicht geschlossen, etc.)
Nicht versichert sind: Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. (z.B. Ein Kinderwagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunterweht und ihn beschädigt. Dasselbe gilt für Gartenmöbel, Blumenkübel oder Skulpturen: Gegenstände, die auf einer offenen Terrasse stehen, sind nicht durch die Hausratsversicherung geschützt. Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert.
Schäden an Fahrzeugen durch herumfliegende Gegenstände (Ziegel, Äste, Bäume):
- Teilkasko (bei mind. Windstärke 8)
Aber: Immer zuerst an den Grundstückseigentümer wenden! Wenn diesen eine Schuld trifft, muss er zahlen, da er seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt hat z.B. morscher Baum oder maroder Dachstuhl. Stürzt ein Verkehrsschild auf ein Auto, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten wenn das Schild fest verankert war. Schilder müssen nicht für extreme Wetterlagen ausgelegt sein.
Unfall wegen eines Sturms:
- Vollkasko (auch unter Windstärke 8)
Herumfliegende Sachen (Blumentöpfe, Ziegel) einer Mietwohnung
- Haftpflichtversicherung des Mieters
Pflicht zur Meldung
Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden! Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schicken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Bei Schäden an Dachfenstern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzudecken. Wird nicht vorgebeugt dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.
Quelle: www.test.de



